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§ 37 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 37 NAbgG – Übergangsvorschriften für Abgeordnete aus dem öffentlichen Dienst

(1) Wer sich am 1. Januar 1978 auf Grund des § 105 oder des § 234 des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung (bisherige Fassung) im Ruhestand befindet, bleibt im Ruhestand. Die §§ 107 und 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes gelten für ihn in der bisherigen Fassung weiter.

(2) § 105 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 1 und die §§ 107 und 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes sind in der bisherigen Fassung auch noch anzuwenden, wenn ein Beamter oder Richter nach dem 1. Januar 1978 ein Mandat im Landtag der achten Wahlperiode erwirbt.

(3) Gehört jemand, der sich auf Grund des § 105 oder des § 234 des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bisherigen Fassung im Ruhestand befindet, in der neunten Wahlperiode oder später von neuem dem Landtag an, so endet vom Tage der Annahme der Wahl ab der Ruhestand, und das frühere Beamtenverhältnis besteht wieder, die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen jedoch nach Maßgabe der §§ 106 bis 108a des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung. Dies gilt nicht, wenn der Abgeordnete bei Annahme der Wahl schon nach anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften im Ruhestand wäre oder sein könnte.

(4) Eine Mandatszeit, die auf Grund des § 105 oder des § 234 des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bisherigen Fassung im Ruhestand zurückgelegt wurde, gilt weiterhin nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bisherigen Fassung als Dienstzeit. Auf diese Zeit ist jedoch § 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, wenn eine Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung nach diesem Gesetz gezahlt und bei deren Berechnung die frühere Mandatszeit berücksichtigt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. An die Stelle des Ruhestandes tritt die Rechtsstellung nach § 261 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bisherigen Fassung .

(6) § 5 Abs. 3 Nr. 3 dieses Gesetzes ist in der neunten Wahlperiode des Landtages nicht anzuwenden, wenn der Angestellte dem Landtag schon in der achten Wahlperiode angehört hat und das Angestelltenverhältnis spätestens in dieser Mandatszeit begründet wurde.

(7) Die §§ 5 und 28 dieses Gesetzes und die §§ 106 bis 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung sind in der achten Wahlperiode des Landtages nicht auf Professoren an Hochschulen anzuwenden. Sie gelten auch in der neunten Wahlperiode nicht für Professoren, die dem Landtag schon in der achten Wahlperiode angehört haben. Für einen Professor, der zugleich Richter ist, gelten hinsichtlich des Richterverhältnisses die Absätze 1 bis 3.