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§ 25 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NAbgG – Überprüfung der Entschädigungen

(1) Der Präsident hat die Angemessenheit der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen zu Beginn einer Wahlperiode durch eine Kommission überprüfen zu lassen. Darüber hinaus prüft die Kommission die Angemessenheit der Entschädigungen bei Bedarf.

(2) Die Kommission wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium berufen. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht dem Landtag angehören.

(3) Der Präsident legt die Berichte der Kommission mit einem eigenen Vorschlag vor.