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§ 12 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NAbgG – Übernachtungsgeld

(1) Hat ein Abgeordneter zwischen zwei aufeinander folgenden Tagen mit Veranstaltungen gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde übernachtet, so erhält er ein Übernachtungsgeld.

(2) Hat ein Abgeordneter die Nacht vor einer Veranstaltung gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde übernachtet, so erhält er ein Übernachtungsgeld, wenn er am Tage der Veranstaltung vor 7.00 Uhr von seiner Wohnung hätte abfahren müssen, um rechtzeitig zu der Veranstaltung zu erscheinen. Hat ein Abgeordneter die Nacht nach einer Veranstaltung gemäß § 8 außerhalb seiner Wohngemeinde verbracht, so erhält er ein Übernachtungsgeld, wenn er am Tage der Veranstaltung seine Wohnung nicht mehr vor 22.00 Uhr erreicht hätte.

(3) Das Übernachtungsgeld beträgt 19,94 Euro. Weist der Abgeordnete höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest.

(4) Hat ein Abgeordneter seine Hauptwohnung außerhalb der Region Hannover, so erhält er auf Antrag 75 vom Hundert der nachgewiesenen Kosten für eine ihm auf Dauer zur Verfügung stehende Unterkunft in der Region Hannover erstattet; in diesem Fall sind Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 zur Abgeltung von Übernachtungskosten in der Region Hannover ausgeschlossen. Der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest und kann Näheres zu den Anforderungen an den Nachweis bestimmen.