§ 11 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten
§ 11 NAbgG – Tagegeld
Ein Abgeordneter, der an Veranstaltungen gemäß § 8 teilgenommen hat, erhält als Aufwandsentschädigung ein Tagegeld. Dieses beträgt 15 Euro, bei mehrtägigen Reisen für jeden Tag der Reise 23 Euro.