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§ 10 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NAbgG – Fahrkosten

(1) Ist ein Abgeordneter im eigenen Kraftfahrzeug zu einer Veranstaltung gemäß § 8 gefahren, die außerhalb seiner Wohngemeinde stattgefunden hat, so erhält er für jeden Kilometer der Fahrstrecke einen Entschädigungsbetrag, dessen Höhe im Haushaltsgesetz bestimmt wird. Für Hin- und Rückfahrt ist je einmal die kürzeste zumutbare Fahrstrecke zwischen der Wohnung des Abgeordneten und dem Ort der Veranstaltung zu Grunde zu legen. Hat ein Abgeordneter auf einer Fahrt mehrere Veranstaltungen gemäß § 8 aufgesucht, so ist die kürzeste zumutbare Fahrstrecke zwischen den Orten dieser Veranstaltungen hinzuzurechnen. Neben der Entschädigung nach Satz 1 werden erforderliche Parkgebühren erstattet.

(2) Hat ein Abgeordneter ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel benutzt, so werden ihm die dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten ersetzt. Kosten des Zu- und Abganges am Wohn- und Veranstaltungsort werden erstattet, soweit die Aufwendungen erforderlich waren; das Nähere bestimmt der Präsident. Bei der Benutzung anderer als der in Satz 1 genannten Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu dem Betrag, der nach Absatz 1 zu erstatten wäre, ersetzt.

(3) Legt ein Abgeordneter eine Strecke teils im eigenen Kraftfahrzeug, teils mit einem anderen Verkehrsmittel zurück, so ist die Entschädigung anteilig nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen.

(4) Hat ein Abgeordneter sich im Fall des Absatzes 1 von einem Kraftfahrer zum Ort der Veranstaltung fahren lassen, so erhält er für jeden Tag der Reise eine Aufwandsentschädigung von 21 Euro.