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§ 4 MV
Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Bundesrecht

1. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MV
Gliederungs-Nr.: 610-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 MV – Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung

Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.