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§ 10 MuSchEltZV
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Elternzeit

Titel: Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchEltZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 MuSchEltZV – Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.