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§ 8 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Planung, Gestaltung

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 MRVG – Behandlungs- und Eingliederungsplan

(1) Für den Patienten ist binnen sechs Wochen nach seiner Aufnahme ein Behandlungs- und Eingliederungsplan aufzustellen, der seine Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dieser ist mit ihm und seinem gesetzlichen Vertreter zu erörtern.

(2) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan erstreckt sich insbesondere auf die Form der Unterbringung, die Zuweisung in eine Behandlungsgruppe, die medizinische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung, den Unterricht, die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die Arbeit, das Maß des Freiheitsentzuges und die Eingliederung.

(3) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist mindestens alle sechs Monate gemeinsam mit dem Patienten zu überprüfen und der Entwicklung des Patienten anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist aktenkundig zu machen.

(4) Nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist der Patient auf seinen Antrag hin durch einen Arzt zu begutachten, der außerhalb der Einrichtung arbeitet, vom Träger unabhängig ist und sich bisher mit dem Patienten nicht befasst hat. Die Gutachter werden vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales benannt. Das Gutachten ist dem Träger, der Einrichtung und der Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu übersenden.

(5) Steht die Entlassung des Patienten bevor oder ist zu erwarten, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird, so soll die Vollzugseinrichtung dem Patienten dabei helfen, für die Zeit nach der Entlassung Arbeit und persönlichen Beistand zu finden. Sie soll ihm außerdem eine geeignete Unterkunft vermitteln.

(6) Zu diesem Zweck arbeitet die Vollzugseinrichtung insbesondere mit Sozialleistungsträgern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, der für die Gewährung nachgehender Hilfen für psychisch Kranke zuständigen Behörde, der Führungsaufsichtstelle und dem Bewährungshelfer zusammen.