§ 35 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland
VIII. Abschnitt – Patientendatenschutz, Akteneinsicht
§ 35 MRVG – Datenverarbeitung im Auftrag
Die Verarbeitung von Patientendaten durch Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung in deren Auftrag ist nicht zulässig.