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§ 33 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Patientendatenschutz, Akteneinsicht

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 MRVG – Löschung von Daten

Personenbezogene Daten, die nicht der Behandlung dienen, sind spätestens zwei Jahre nach Erledigung der Maßregel zu löschen. Im Übrigen sind die Aufzeichnungen 15 Jahre aufzubewahren.