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§ 30 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Patientendatenschutz, Akteneinsicht

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 MRVG – Personenbezogene Daten

(1) Alle Daten von Patienten unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind insbesondere

  1. 1.
    die der Identifizierung des Patienten dienenden Angaben,
  2. 2.
    Angaben über Krankengeschichte, insbesondere auch Sozialberichte, Befunde, Therapien und ärztliche und psychologische Gutachten, die über den Patienten erstattet werden,
  3. 3.
    Angaben über während des Maßregelvollzugs getroffene Entscheidungen und Maßnahmen,
  4. 4.
    Angaben über Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse des Patienten,
  5. 5.
    Angaben über Dritte, insbesondere den gesetzlichen Vertreter, den Verteidiger sowie nahe Angehörige oder dem Patienten nahe stehende, Geschädigte oder sonstige Personen aus seiner Umgebung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.