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§ 27 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Beschwerderecht, Besuchskommission

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 MRVG – Besuchskommission

(1) Eine Besuchskommission besucht jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, die Einrichtungen des Maßregelvollzugs und überprüft, ob die Unterbringung der Patienten den rechtlichen und medizinischen Anforderungen entspricht. Hierbei hat sie die Einhaltung der Bestimmungen zum Patientendatenschutz zu überwachen. Dabei können die Patienten Wünsche und Beschwerden vorbringen. Die Einrichtungen sollen die Besuchskommission bei ihrer Tätigkeit unterstützen.

(2) Der Besuchskommission gehören an

  1. 1.
    ein Jurist, der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat und der die Geschäfte der Kommission führt,
  2. 2.
    ein staatlicher Medizinalbeamter,
  3. 3.
    ein Arzt für Psychiatrie,
  4. 4.
    ein Dipl. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge
  5. 5.
    ein Dipl. Psychologe und
  6. 6.
    eine Krankenpflegekraft mit Erfahrungen in der Psychiatrie.

Die Mitglieder der Besuchskommission dürfen weder in der zu besichtigenden Einrichtung tätig noch mit Unterbringungen nach diesem Gesetz unmittelbar befasst sein.

(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales beruft die Mitglieder der Besuchskommission für die Dauer von vier Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter, auch für einzelne Besuche der Kommission, zu berufen.

(4) Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung vier Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 25.09.1972 (Amtsbl. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Besuchskommission legt alsbald nach einem Besuch dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales einen Bericht vor, der auch die Wünsche und Beschwerden der Patienten enthält und zu ihnen Stellung nimmt. Eine Zusammenfassung der Berichte übersendet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales dem Landtag des Saarlandes erstmals zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, sodann mindestens alle zwei Jahre. Informationen aus ihren Tätigkeiten dürfen die Mitglieder der Besuchskommission nur übermitteln, soweit der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt haben und soweit es zur Darstellung des Sachzusammenhangs in einem Bericht unerlässlich ist.