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§ 19 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Rechte, Einschränkungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 MRVG – Besondere Sicherungsmaßnahmen, Festnahme

(1) Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung, insbesondere bei Selbstgefährdung, Fluchtgefahr oder Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen können gegen einen Patienten besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Sie dürfen erst angeordnet werden, wenn therapeutische Hilfen erfolglos geblieben sind oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. 1.
    der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. 2.
    die Absonderung und Beobachtung,
  3. 3.
    der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  4. 4.
    die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
  5. 5.
    die Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

(3) Die besonderen Sicherheitsmaßnahmen dürfen nur auf Anordnung des ärztlichen Leiters vorgenommen werden. Ihre Durchführung ist von einem Arzt zu überwachen. Bei Gefahr im Verzug können die besonderen Sicherheitsmaßnahmen auch von anderen Mitarbeitern der Einrichtung angeordnet werden. Der ärztliche Leiter ist unverzüglich hinzuzuziehen.

(4) Hält sich der Patient ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, kann sie ihn zurückbringen oder festnehmen lassen.