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§ 18 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Rechte, Einschränkungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 MRVG – Religionsausübung

(1) Dem Patienten darf seelsorgerische Betreuung, ungestörte Religionsausübung in der Einrichtung und in angemessenem Umfang Besitz an Schriften und anderen kultischen Gegenständen einer Religionsgemeinschaft oder eines weltanschaulichen Bekenntnisses nicht versagt werden.

(2) Der Patient hat das Recht, innerhalb der Einrichtung am Gottesdienst und an den religiösen Veranstaltungen seiner Religionsgemeinschaft, teilzunehmen. Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.

(3) Aus zwingenden Gründen seiner Behandlung und der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung kann der Patient von Veranstaltungen ausgeschlossen und der Besitz an kultischen Gegenständen und Schriften eingeschränkt werden. Der Seelsorger soll hierzu vorher gehört werden.

(4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.