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§ 16 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Rechte, Einschränkungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 MRVG – Hörfunk, Fernsehen

(1) Der Patient kann am Hörfunkprogramm der Einrichtung sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlichen Informationen, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Patienten untersagt werden, wenn dies aus Gründen der Behandlung oder zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Der Besitz eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte kann untersagt werden, wenn im Einzelfall zwingende Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Zweckes der Unterbringung oder der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung vorliegen.