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§ 14 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Rechte, Einschränkungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 MRVG – Persönlicher Besitz

(1) Der Patient ist berechtigt, eigene Gegenstände in angemessenem Umfang einzubringen und zu besitzen sowie eigene Kleidung zu tragen. Eine kennzeichnende Anstaltskleidung ist unzulässig.

(2) Gegenstände, die im Einzelfall den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden, können dem Patienten vorenthalten oder entzogen werden. Ist ihre Aufbewahrung nicht möglich, so können diese Gegenstände auch gegen den Willen des Patienten auf seine Kosten unter Wahrung seiner berechtigten Interessen an von ihm benannte Personen versandt, anderweitig aufbewahrt oder entfernt werden.

(3) Begründen Tatsachen den Verdacht, dass ein Patient im Besitz von Gegenständen oder Stoffen ist, die den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden können, dürfen der Patient, seine Sachen und die Unterbringungsräume durchsucht oder untersucht werden.