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§ 13 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Planung, Gestaltung

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 MRVG – Hausordnung

Der Leiter der Einrichtung erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.