§ 13 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Planung, Gestaltung
§ 13 MRVG – Hausordnung
Der Leiter der Einrichtung erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.