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Art. 51 MontÜbk
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kapitel VI – Sonstige Bestimmungen

Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Normgeber: International
Redaktionelle Abkürzung: MontÜbk
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Staatsvertrag

Art. 51 MontÜbk – Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen

Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5, 7 und 8 über die Beförderungsurkunden sind nicht auf Beförderungen anzuwenden, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.