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§ 14 MontanMitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht

VIERTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbestG
Gliederungs-Nr.: 801-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 MontanMitbestG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. a)
    die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
  2. b)
    das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.