§ 14 MontanMitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht
VIERTER TEIL – Schlussvorschriften
§ 14 MontanMitbestG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- a)die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
- b)das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.