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§ 13 MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Bundesrecht

Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen

Titel: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbErgG
Gliederungs-Nr.: 801-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 MontanMitbErgG – Bestellung und Widerruf des berufenen Organs

§ 13: AktG 4121-1

1Für die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und für den Widerruf ihrer Bestellung gelten § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes (1). 2§ 13 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Nach § 36 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) gilt:

Soweit in anderen Vorschriften für das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) die Bezeichnung "Mitbestimmungsgesetz" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "Montan-Mitbestimmungsgesetz".

Zu § 13: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).