§ 11 MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht
Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen
§ 11 MontanMitbErgG – Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats
§ 11: I.d.F.d. Art. 3 G v. 15.07.1957 I 714; AktG 4121-1
1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. 2§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.
Zu § 11: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).