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§ 10l MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Bundesrecht

Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen

Titel: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbErgG
Gliederungs-Nr.: 801-3
Normtyp: Gesetz

§ 10l MontanMitbErgG – Anfechtung der Delegiertenwahl

(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. 1.
    mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
  2. 2.
    der Betriebsrat,
  3. 3.
    der Sprecherausschuss,
  4. 4.
    das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens.

2Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Zu § 10l: Der bisherige § 10k, eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2312), geändert durch G vom 18. 5. 2004 (BGBl I S. 974), wurde (geändert) § 10l durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).