§ 10h MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht
Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen
§ 10h MontanMitbErgG – Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl
1Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. 2§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 3Für die Wahl sind die §§ 10c bis 10g mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen treten.
Zu § 10h: Der bisherige § 10g, geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2312) und 3. 7. 2001 (BGBl I S. 1852), wurde (geändert) § 10h durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).