§ 10d MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht
Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen
§ 10d MontanMitbErgG – Wahl der Gewerkschaftsvertreter zu Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 10c Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) 1Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die im Konzern vertreten sind. 2Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. 3In diesem Falle muss der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
Zu § 10d: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2312), geändert durch G vom 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852).