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Art. 20 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayMinG – Rechtsstellung von Beamten und Richtern

(1) Wird ein im Dienst des Freistaates Bayern stehender Beamter oder Richter zum Mitglied der Staatsregierung gewählt oder berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit dem Ende des Monats, in dem diese Frist abläuft, in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erdient hätte.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung gewählten oder berufenen Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Ruhegehalt wird vom Freistaat Bayern übernommen. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenenbezüge.

(4) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes oder eines anderen Landes zum Mitglied der Staatsregierung gewählt oder berufen, so steht ihm und seinen Hinterbliebenen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 ein Anspruch auf Versorgung gegen den Freistaat Bayern zu. Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder Richter nach Beendigung des Amtsverhältnisses bei seinem früheren Dienstherrn wiederverwendet wird.