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Art. 2 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayMinG – Vereidigung

(1) Der Ministerpräsident leistet nach seiner Wahl, die Staatsminister und die Staatssekretäre leisten nach der Zustimmung des Landtags zu ihrer Berufung, vor dem Landtag folgenden Eid:

"Ich schwöre Treue der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch mit einer anderen oder ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit ihrer Vereidigung.

(3) Die Staatsminister und die Staatssekretäre erhalten nach ihrer Vereidigung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde über ihre Berufung. In der Urkunde soll der zugewiesene Geschäftsbereich angegeben sein. Eine Erstellung der Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.