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Art. 13 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayMinG – Versorgung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften dieses Abschnitts und des Art. 20.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.