§ 3 MitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Bundesrecht
Erster Teil – Geltungsbereich
§ 3 MitbestG – Arbeitnehmer und Betrieb
(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
- 2.die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
2Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) 1Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. 2§ 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Zu § 3: Neugefasst durch G vom 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852).