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§ 21 MitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder → Sechster Unterabschnitt – Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MitbestG
Gliederungs-Nr.: 801-8
Normtyp: Gesetz

§ 21 MitbestG – Anfechtung der Wahl von Delegierten

(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. 1.
    mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
  2. 2.
    der Betriebsrat,
  3. 3.
    der Sprecherausschuss,
  4. 4.
    das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

2Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Zu § 21: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206) und 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130).