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§ 16 MitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder → Dritter Unterabschnitt – Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MitbestG
Gliederungs-Nr.: 801-8
Normtyp: Gesetz

§ 16 MitbestG – Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.

(2) 1Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. 2Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. 3In diesem Fall muss der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.

Zu § 16: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206), 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852) und 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).