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§ 7 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 MinisterG – Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, ist zu versagen, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.