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§ 5a MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5a MinisterG – Ablieferungspflicht

(1) Einkünfte aus Tätigkeiten, für die die Landesregierung nach § 5 Abs. 2 eine Ausnahme zugelassen hat, sind an das Land abzuliefern, wenn sie die Höchstgrenze von 8.000,00 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Sitzungsgelder sind anzurechnen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 160,00 EUR oder im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 1.900,00 EUR übersteigen.

(2) Die nach Absatz 1 abzuliefernden Einkünfte eines Kalenderjahres sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an das für Finanzen zuständige Ministerium abzuführen und von diesem gesondert zu vereinnahmen.

(3) Honorare aus schriftstellerischer Tätigkeit oder Vortragstätigkeit im Zusammenhang mit dem Amt sind an das Land abzuliefern. Die nach Satz 1 abzuliefernden Honorare eines Kalenderjahres sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an das für Finanzen zuständige Ministerium abzuführen und von diesem je zur Hälfte an die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur und die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz weiterzuleiten.