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§ 2 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 MinisterG – Amtszeit der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Wahl durch den Landtag (Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten mit der Wahl einer neuen Ministerpräsidentin oder eines neuen Ministerpräsidenten durch den Landtag.

(2) Für Tätigkeiten und Aufgaben, die von einer ehemaligen Ministerpräsidentin oder einem ehemaligen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit dem früheren Amtsverhältnis als Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident wahrgenommen werden, können Einrichtungen und Personal zur Verfügung gestellt und Ersatz für Aufwendungen gewährt werden. Bei einer Dauer des Amtsverhältnisses von weniger als fünf Jahren können die Leistungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei einer Dauer von bis zu zehn Jahren für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und bei einer Dauer von mehr als fünfzehn Jahren für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt gewährt werden.
Die Entscheidung hierüber trifft, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die Landesregierung im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss.