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§ 19 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

IV. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 MinisterG – Übergangsbestimmung

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 1993 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie der Hinterbliebenen ehemaliger Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem bis zu dem 1. Juli 1993 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    § 18 dieses Gesetzes ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass Absatz 2 keine Anwendung findet, solange eine am 1. Juli 1993 bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit andauert; dies gilt auch, soweit der Ruhegehaltsanspruch am 1. Juli 1993 nach § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes ruht;

  2. 2.

    die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das nach dem 1. Juli 1993 verstirbt, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis über den 1. Juli 1993 hinaus fortbesteht und die nach dem bis dahin geltenden Recht eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, regeln sich nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass § 12 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis 1. Juli 1993 der Berechnung des Vomhundertsatzes für das Ruhegehalt zu Grunde gelegt wird.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis über den 1. Juli 1993 hinaus fortbesteht und die nach dem bis dahin geltenden Recht keine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, regeln sich nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Zeiten § 12 Abs. 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung Anwendung findet.

(4) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 der Bundesbesoldungsordnung B oder aus der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B nach dem gemäß § 10 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Beamtenversorgungsrecht eingetreten sind, gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 3 § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.

(5) Unbeschadet des § 18 und der Absätze 1 bis 4 findet für die am 1. Januar 2005 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen § 12 in seiner bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Das Gleiche gilt für die am 1. Januar 2005 vorhandenen Mitglieder der Landesregierung, soweit sie bis dahin eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren vollendet haben.

(6) An die Stelle der bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 nach diesem Gesetz für die Amts- und Versorgungsbezüge maßgeblichen Berechnungsgrundlagen des Amtsgehalts und des Ortszuschlages treten ab dem 1. Juli 2007 das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung. Dies gilt für alle Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz, einschließlich jener nach den Absätzen 1 bis 5.

(7) Für die am 14. April 2010 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen findet § 18 Abs. 5 keine Anwendung. Das Gleiche gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder der Landesregierung.

(8) Unbeschadet des Absatzes 7 findet für die am 1. Juli 2013 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen § 18 Abs. 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Das Gleiche gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder der Landesregierung.

(9) Für die am 1. Januar 2016 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen finden § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 in ihrer bis dahin geltenden Fassung Anwendung.