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§ 17 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 MinisterG – Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderen Einkommen

(1) Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines anderen Amtsverhältnisses oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum, für den es Amtsbezüge erhält, ein Anspruch auf Einkommen zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge. Eine Aufwandsentschädigung bleibt außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

(2) Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses für einen Zeitraum, für den es Amtsbezüge erhält, ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge. Satz 1 gilt entsprechend für das Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

(3) Soweit ein Ruhen der Ansprüche nach den Absätzen 1 oder 2 nicht möglich ist, werden die Einkommen oder die Versorgungsbezüge auf die Amtsbezüge angerechnet.