§ 10 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
III. Abschnitt – Versorgung
§ 10 MinisterG – Grundsatz
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den §§ 11 bis 15. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungs- und beihilferechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.