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§ 14 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 MinG – Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

(2) Unfälle aus Anlass einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfall.

(3) Die Unfallfürsorge besteht aus:

  1. 1.
    einem Heilverfahren und einem Unfallausgleich für den Verletzten,
  2. 2.
    einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und das Amtsverhältnis aus diesem Grund endet,
  3. 3.
    einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.