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§ 9 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 MinG – Allgemeines

(1) Die Landesministerinnen und Landesminister und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 15.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der obersten Dienstbehörde und der Finanzministerin oder des Finanzministers tritt dabei die Landesregierung.

(3) Eine Landesministerin oder ein Landesminister, die oder der vor Beginn ihres oder seines Amtsverhältnisses bereits Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter war, erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in ihrem oder seinem früheren Amt erdient hätte, wenn sie oder er auch während ihrer oder seiner Amtszeit als Ministerin oder Minister in ihrem oder seinem früheren Amt tätig gewesen wäre, solange sich nicht die Regelung nach § 11 im Einzelfall günstiger auswirkt.