Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. Abschnitt – Zusammentreffen von Bezügen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 MinG – Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderen Einkommen

(1) Bezieht eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 SHBeamtVG oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Erwerbseinkommen nach Satz 1 aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vom Ruhegehalt mindestens ein Beitrag von 20 % zu belassen. In diesem Fall endet die Anrechnung mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird.

(2) Auf das Ruhegehalt wird das Ruhegehalt aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder eine ähnliche Versorgung angerechnet. Das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis wird nur insoweit gezahlt, als es das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigt.

(3) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Ehegatten ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 66 SHBeamtVG sinngemäß anzuwenden.

(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 67 SHBeamtVG sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. § 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SHBeamtVG gilt sinngemäß.