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§ 14 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. Abschnitt – Zusammentreffen von Bezügen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 MinG – Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderen Einkommen

(1) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach diesem Gesetz werden nur die höheren Bezüge gezahlt.

(2) Bezieht eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 SHBeamtVG oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.

(3) Bezieht eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister Ruhegehalt aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder eine ähnliche Versorgung, so werden diese Bezüge insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag der Amtsbezüge übersteigen.

(4) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 66 SHBeamtVG sinngemäß anzuwenden.

(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 67 SHBeamtVG sinngemäß anzuwenden.