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§ 3 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 3 MinG

(1) Der Ministerpräsident händigt den übrigen Mitgliedern der Regierung nach Beginn ihres Amtsverhältnisses (§ 2 Satz 2) eine von ihm vollzogene Urkunde über ihre Ernennung aus.

(2) In der Urkunde der Minister und der Staatssekretäre soll der übertragene Geschäftsbereich bezeichnet, in der Urkunde der Staatssekretäre und der ehrenamtlichen Staatsräte soll vermerkt werden, ob ihnen der Landtag Stimmrecht in der Regierung verliehen hat.