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§ 20a MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 20a MinG

Neben Übergangsgeld (§ 15), Ruhegehalt (§ 16) und Altersehrensold (§ 17) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 18 und 20) und Versorgungsansprüchen nach § 21 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften zustehender kinderbezogener Teil des Familienzuschlags (§ 65 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg) gewährt.