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§ 19 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 19 MinG

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Regierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und des Familienzuschlags.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.

(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.

(4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt, entfallen Leistungen nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Todes.

(5) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.