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§ 14 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 14 MinG

Die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen ist in §§ 15 bis 20a, § 21 Abs. 1 und 2, §§ 22 und 23 geregelt. Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Den Empfängern von Übergangsgeld, Amtsgehalt, Ruhegehalt, Altersehrensold, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Landes geltenden Vorschriften zu.