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§ 7 MG NRW
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MG NRW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

§ 7 MG NRW – Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

(1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und für die Gerichte über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebene Meldeportal Behörden. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 6 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV.NRW S. 244) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) Das Meldeportal Behörden ist zentrale Stelle für den automatisierten Abruf durch andere öffentliche Stellen nach den § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes, wenn diese zu Abrufen von Meldedaten von dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes zugelassen worden sind.

(3) Die Meldebehörden sind zum Anschluss an das Meldeportal Behörden verpflichtet. Die Meldebehörden sind nicht verpflichtet, den automatisierten Abruf auf anderem Weg bereit zu halten, sofern ein Abruf über das Meldeportal Behörden eröffnet ist oder eröffnet werden könnte.