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§ 5 MG NRW
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MG NRW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

§ 5 MG NRW – Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

  1. 1.

    frühere Namen und

  2. 2.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten.

(2) Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.