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§ 7 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 2. Abschnitt  – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 MFG Hamburg – Überbetriebliche Ausbildungsstätten

Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung überbetrieblicher Bildungsstätten können finanziell gefördert werden, soweit sie der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung dienen.