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§ 21 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 MFG Hamburg – Beauftragung Dritter, Datenverarbeitung

(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen Behörde. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Der Beliehene führt die ihm übertragenen Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen der zuständigen Behörde sowie unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Bundes, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Europäischen Union aus.

(2) Im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Kreditkommission gilt das Gesetz über die Kreditkommission entsprechend.

(3) In Richtlinien zu einzelnen Förderprogrammen kann die zuständige Behörde fachlich dazu geeignete dritte Stellen mit der Beurteilung einzelner Fördervoraussetzungen beauftragen. Die beauftragten Stellen dürfen weitere Stellen nur beteiligen, soweit dies zur Beurteilung nach Satz 1 erforderlich ist und die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die weiteren Stellen sind darüber zu unterrichten, dass sie die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.