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§ 18 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 MFG Hamburg – Haushaltsvorbehalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.

(2) Finanzielle Förderung wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.