§ 18 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 18 MFG Hamburg – Haushaltsvorbehalt
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.
(2) Finanzielle Förderung wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.