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§ 14 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 4. Abschnitt – Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 MFG Hamburg – Wettbewerbsunschädliche Kooperationsförderung

(1) Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen soll intensiviert werden, soweit dem nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Landeskartellbehörde berät mittlere und kleine Unternehmen über rechtlich zulässige Kooperationsmöglichkeiten.

(2) Als förderungswert gelten insbesondere

  1. a)
    die Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten sowie
  2. b)
    die Demonstration von Kooperationstechniken und konkreten Kooperationsmodellen.